Der von einem Einwohner in der streitbetroffenen Gemeinde angefochtene Gemeinderatsbeschluss sah vor, dass die Beleuchtung auf den Gemeindestrassen inskünftig erst um 6:00 Uhr statt bereits um 5:00 Uhr einzuschalten sei. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass dem Aspekt der Sicherheit des Strassenbetriebs keinerlei Beachtung geschenkt wurde und der angefochtene Beschluss auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung basierte. Die Sache war deshalb zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs wurde dementsprechend teilweise gutgeheissen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Die Bestimmung nennt als Legitimationsvoraussetzungen einerseits das Berührtsein und andererseits das schutzwürdige Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Anordnung. Diese beiden Voraus- setzungen sind eng miteinander verknüpft. Sie bilden die sogenannte mate- rielle Beschwerde (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff., auch zum Folgenden). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem be- R2.2021.00024 Seite 3
troffen sein muss. Beim Adressaten einer ganz oder teilweise abschlägigen Anordnung ist dies von vornherein der Fall, während bei Rekursen Dritter eine nähere Überprüfung zu erfolgen hat. Das vom Gesetz alsdann ver- langte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Der angestrebte Nutzen muss stets ein ei- gener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder von Interessen Dritter genügt nicht. Der Rekurrent ist Einwohner in der hier streitbetroffenen Gemeinde und damit von der verfügten Betriebszeitenänderung in rekurslegitimierender Weise betroffen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3.1. Die streitige Anordnung der Vorinstanz betrifft die Einschaltzeiten der Strassenbeleuchtung auf Gemeindestrassen. Auf diese kommt das Stras- sengesetz zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 StrG). Zur Strasse sind dabei na- mentlich auch die Beleuchtungsanlagen zu zählen (§ 3 lit. g StrG). Gemäss § 25 Abs. 1 StrG sind die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Wie das Verwaltungsgericht im oben genannten Entscheid ausführte, wird im Strassengesetz nicht (ausdrücklich) geregelt, was der Strassenbetrieb genau umfasst. "Immerhin ist davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit er- richtet wird. So gehört sie heute im Innerortsbereich zur ordentlichen Aus- stattung öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raums […]" (VB.2020.00078, E. 3.2). Das Verwaltungsgericht stützte diese Auffassung dabei u.a. auf das Be- leuchtungsregelement des Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 1. Januar 2017 (hernach: Beleuchtungsreglement; zu finden unter www.zh.ch/de/planen-bauen/tiefbau/strassenanlagen/verkehrstechnik.ht- ml#-538763814 [besucht am 8. Juni 2021]). Darin sind die allgemeinen und technischen Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung auf Staatsstrassen im Kanton Zürich festgelegt. Zweck der öffentlichen (Fahrbahn- )Beleuchtung ist diesem Reglement zufolge die Verbesserung der Sicht- R2.2021.00024 Seite 4
verhältnisse. Strassenbeleuchtungen werden dabei nur dort eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in Verbindung kommen, d. h. im bebauten Innerortsverkehr. Dort sollen die Vorausset- zungen für ein frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmer geschaffen werden (Beleuchtungsreglement, Ziff. 1.3). Wie das Verwaltungsgericht weiter festhielt, umfasst der sichere Betrieb der Strasse gemäss § 25 Abs. 1 StrG damit je nach örtlichen Gegebenheiten auch den Betrieb der Beleuchtungsanlagen. Hierzu gehören insbesondere die Betriebszeiten der Leuchten (vgl. auch Ziffer 3.1. des Beleuchtungsreglements). 3.2. Wie vorstehend ausgeführt, macht der Rekurrent geltend, mit den neuen Betriebszeiten sei die Betriebssicherheit der Strasse nicht mehr gewährleis- tet. Im angefochtenen Beschluss wird einzig auf den Entscheid der Ge- meindeversammlung verwiesen, an welcher ausschliesslich aus monetären Gründen für ein späteres Einschalten der Strassenbeleuchtung votiert wur- de. Dass anlässlich der Gemeindeversammlung der Aspekt der Sicherheit des Strassenbetriebs geprüft worden wäre, lässt sich dem entsprechenden Protokoll der Gemeindeversammlung nicht entnehmen. Da sich die Vo- rinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht vernehmen liess, ist folglich gestützt auf den angefochtenen Beschluss davon auszugehen, dass auch sie vor Beschlussfassung keinerlei dahingehende Abklärungen getroffen hat. Der angefochtene Beschluss basiert folglich auf einer unzureichenden Sach- verhaltsermittlung, da dem Aspekt des Strassenbetriebs im oben dargeleg- ten Sinne keinerlei Beachtung geschenkt worden ist. Dies ist von der Vo- rinstanz nachzuholen. Aus diesem Grunde ist der angefochtene Beschluss in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung gilt kosten- und entschädigungsmässig als volles Obsiegen (BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016, in Bestätigung von VB.2015.00243 vom 31. Dezem- ber 2015). Die Verfahrenskosten sind daher ausgangsgemäss dem Ge- meinderat X aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). R2.2021.00024 Seite 5
Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.—festzusetzen.
E. 5 Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sin- ne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu qualifizieren ist. Des- sen Anfechtbarkeit richtet sich nach § 19 Abs. 2 VRG. […] R2.2021.00024 Seite 6
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung G.-Nr. R2.2021.00024 BRGE II Nr. 0148/2021 Entscheid vom 13. Juli 2021 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Stefano Terzi, Baurichter Daniel Willi, Gerichtsschreiberin Elena Marioni-Quadranti in Sachen Rekurrent W. Z. […] gegen Rekursgegner Gemeinderat X […] betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 18. Dezember 2018; Anpassung der Strassenbeleuchtungszeiten, X Überweisung zum Entscheid mit Beschluss des Bezirksrates Nr. GE.2019.16/2.02.01 ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 verfügte der Gemeinderat X, dass die Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen statt um 05:00 Uhr erst um 06:00 Uhr einzuschalten sei. B. Hiergegen erhob W. Z. mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Rekurs beim Be- zirksrat Y und beantragte, die Beleuchtung sei weiterhin um 5:00 Uhr ein- zuschalten. C. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 trat der Bezirksrat Y, nachdem er bereits ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt hatte, auf den Rekurs nicht ein. Die Rekursschrift samt Unterlagen würden nach Eintritt der Rechtskraft an das Baurekursgericht überwiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. November 2020 abgewiesen (VB.2020.00078). Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 wurde die Sache vom Bezirksrat Y dem Baurekursgericht überwiesen. Dieses nahm mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 vom Re- kurseingang Vormerk. R2.2021.00024 Seite 2
Es kommt in Betracht: 1. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2018 entschied die Gemeindeversammlung im Rahmen der Budgetdebatte zwecks Einspa- rung von Fr. 4'000.--, dass die Beleuchtung inskünftig erst um 6:00 Uhr statt bereits um 5:00 Uhr einzuschalten sei. Auf Antrag der Bau- und Werkkom- mission fällte der Gemeinderat am 18. Dezember 2018 einen entsprechen- den Beschluss, welcher vorliegend angefochten ist. Der Rekurrent bringt hiergegen u.a. vor, es stehen in keiner Weise fest, dass mit dieser Massnahme Fr. 4'000.-- eingespart werden könnten. Die beschlossenen Betriebszeiten seien sodann gefährlich. Bereits ab 5:00 Uhr würden Züge den Bahnhof verlassen. Auch er werde sich wegen der neuen Betriebszeiten v.a. im Winter im Dunkeln an den Bahnhof begeben müs- sen. Der Sicherheit derjenigen Personen, welche bereits zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen wollten, werde nicht Rechnung getragen. Es sei willkürlich, dass für die Nacht- schwärmer bis 1:00 Uhr nachts die Beleuchtung an sei, für die arbeitstätige Bevölkerung indes die Beleuchtung nicht rechtzeitig eingestellt werde. 2. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Die Bestimmung nennt als Legitimationsvoraussetzungen einerseits das Berührtsein und andererseits das schutzwürdige Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Anordnung. Diese beiden Voraus- setzungen sind eng miteinander verknüpft. Sie bilden die sogenannte mate- rielle Beschwerde (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff., auch zum Folgenden). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem be- R2.2021.00024 Seite 3
troffen sein muss. Beim Adressaten einer ganz oder teilweise abschlägigen Anordnung ist dies von vornherein der Fall, während bei Rekursen Dritter eine nähere Überprüfung zu erfolgen hat. Das vom Gesetz alsdann ver- langte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Der angestrebte Nutzen muss stets ein ei- gener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder von Interessen Dritter genügt nicht. Der Rekurrent ist Einwohner in der hier streitbetroffenen Gemeinde und damit von der verfügten Betriebszeitenänderung in rekurslegitimierender Weise betroffen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3.1. Die streitige Anordnung der Vorinstanz betrifft die Einschaltzeiten der Strassenbeleuchtung auf Gemeindestrassen. Auf diese kommt das Stras- sengesetz zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 StrG). Zur Strasse sind dabei na- mentlich auch die Beleuchtungsanlagen zu zählen (§ 3 lit. g StrG). Gemäss § 25 Abs. 1 StrG sind die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Wie das Verwaltungsgericht im oben genannten Entscheid ausführte, wird im Strassengesetz nicht (ausdrücklich) geregelt, was der Strassenbetrieb genau umfasst. "Immerhin ist davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit er- richtet wird. So gehört sie heute im Innerortsbereich zur ordentlichen Aus- stattung öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raums […]" (VB.2020.00078, E. 3.2). Das Verwaltungsgericht stützte diese Auffassung dabei u.a. auf das Be- leuchtungsregelement des Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 1. Januar 2017 (hernach: Beleuchtungsreglement; zu finden unter www.zh.ch/de/planen-bauen/tiefbau/strassenanlagen/verkehrstechnik.ht- ml#-538763814 [besucht am 8. Juni 2021]). Darin sind die allgemeinen und technischen Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung auf Staatsstrassen im Kanton Zürich festgelegt. Zweck der öffentlichen (Fahrbahn- )Beleuchtung ist diesem Reglement zufolge die Verbesserung der Sicht- R2.2021.00024 Seite 4
verhältnisse. Strassenbeleuchtungen werden dabei nur dort eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in Verbindung kommen, d. h. im bebauten Innerortsverkehr. Dort sollen die Vorausset- zungen für ein frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmer geschaffen werden (Beleuchtungsreglement, Ziff. 1.3). Wie das Verwaltungsgericht weiter festhielt, umfasst der sichere Betrieb der Strasse gemäss § 25 Abs. 1 StrG damit je nach örtlichen Gegebenheiten auch den Betrieb der Beleuchtungsanlagen. Hierzu gehören insbesondere die Betriebszeiten der Leuchten (vgl. auch Ziffer 3.1. des Beleuchtungsreglements). 3.2. Wie vorstehend ausgeführt, macht der Rekurrent geltend, mit den neuen Betriebszeiten sei die Betriebssicherheit der Strasse nicht mehr gewährleis- tet. Im angefochtenen Beschluss wird einzig auf den Entscheid der Ge- meindeversammlung verwiesen, an welcher ausschliesslich aus monetären Gründen für ein späteres Einschalten der Strassenbeleuchtung votiert wur- de. Dass anlässlich der Gemeindeversammlung der Aspekt der Sicherheit des Strassenbetriebs geprüft worden wäre, lässt sich dem entsprechenden Protokoll der Gemeindeversammlung nicht entnehmen. Da sich die Vo- rinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht vernehmen liess, ist folglich gestützt auf den angefochtenen Beschluss davon auszugehen, dass auch sie vor Beschlussfassung keinerlei dahingehende Abklärungen getroffen hat. Der angefochtene Beschluss basiert folglich auf einer unzureichenden Sach- verhaltsermittlung, da dem Aspekt des Strassenbetriebs im oben dargeleg- ten Sinne keinerlei Beachtung geschenkt worden ist. Dies ist von der Vo- rinstanz nachzuholen. Aus diesem Grunde ist der angefochtene Beschluss in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung gilt kosten- und entschädigungsmässig als volles Obsiegen (BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016, in Bestätigung von VB.2015.00243 vom 31. Dezem- ber 2015). Die Verfahrenskosten sind daher ausgangsgemäss dem Ge- meinderat X aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). R2.2021.00024 Seite 5
Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.—festzusetzen. 5. Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sin- ne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu qualifizieren ist. Des- sen Anfechtbarkeit richtet sich nach § 19 Abs. 2 VRG. […] R2.2021.00024 Seite 6